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   VG Minden, 09.05.2016 - 11 L 59/16   

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VG Minden, 09.05.2016 - 11 L 59/16 (https://dejure.org/2016,37931)
VG Minden, Entscheidung vom 09.05.2016 - 11 L 59/16 (https://dejure.org/2016,37931)
VG Minden, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - 11 L 59/16 (https://dejure.org/2016,37931)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2917/15

    Nachbarklage gegen die mmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und

    Verfahren 11 L 59/16, das der Kläger anhängig gemacht hatte, ergänzte der Beklagte am 23. Februar 2016 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG auch betreffend die WEA VII. Ferner wurde das Grundstück des Klägers in einer weiteren Schallausbreitungsberechnung der von Januar 2016 als Immissionsort IP Y berücksichtigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verfahrensakten 11 L 59/16, 11 L 872/15, 11 K 2289/15, 11 K 2290/15 und 11 K 2864/15 einschließlich der in diesen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.

    Nach der im gerichtlichen Verfahren 11 L 59/16 unter dem 3. März 2016 durchgeführten Nachberechnung der ergibt sich nach pessimalster Betrachtung (Berücksichtigung sämtlicher Anlagen, auch der WEA 11, 11 und IV, die nicht mehr errichtet werden, sowie ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung) für das Wohnhaus des Klägers (IP Y) ein Wert von 44, 6 dB(A).

    Nach der "Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie des Groß- und Greifvogelbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L. " von Mai 2012 (Bl. 325 ff., Bd. II zu 11 L 59/16), sind die Brutvögel in einem Umkreis von 500 m um das Vorhabengebiet und die Groß- und Greifvögel in einem Umkreis von 3.000 m um den Vorhabenstandort erfasst worden (vgl. S. 4 und 5 des Gutachtens).

    vom 14. Oktober 2013 (Bl. 268 ff., Bd. II zu 11 L 59/16) sind - so die Gutachter auf Seite 3 des Gutachtens - unter 2.1 die kollisionsgefährdeten Greif- und Großvogelarten innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von 2.000 m und die Greifvogelhorste innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von je 1.000 m erfasst worden.

  • VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2864/15
    Im Verfahren 11 L 59/16, das der Kläger im Verfahren 11 K 2917/15 anhängig gemacht hatte, ergänzte der Beklagte am 23. Februar 2016 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG auch betreffend die WEA VII. Ferner wurde das Grundstück des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 in einer weiteren Schallausbreitungsberechnung der reko GmbH & Co. KG von Januar 2016 als Immissionsort IP Y berücksichtigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verfahrensakten 11 L 59/16, 11 L 872/15, 11 K 2289/15, 11 K 2290/15 und 11 K 2917/15 einschließlich der in diesen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.

    Nach der im gerichtlichen Verfahren 11 L 59/16 unter dem 3. März 2016 durchgeführten Nachberechnung der reko GmbH ergibt sich nach pessimalster Betrachtung (Berücksichtigung sämtlicher Anlagen, auch der WEA 11, 11 und IV, die nicht mehr errichtet werden, sowie ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung) für das Wohnhaus des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 (IP Y) ein Wert von 44, 6 dB(A).

    Nach der "Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie des Groß- und Greifvogelbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L. " von Mai 2012 (Bl. 325 ff., Bd. II zu 11 L 59/16), sind die Brutvögel in einem Umkreis von 500 m um das Vorhabengebiet und die Groß- und Greifvögel in einem Umkreis von 3.000 m um den Vorhabenstandort erfasst worden (vgl. S. 4 und 5 des Gutachtens).

    Auch ausweislich des Faunistischen Gutachtens zur Ableitung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in L. von Weil/Winterkamp/Knopp vom 14. Oktober 2013 (Bl. 268 ff., Bd. II zu 11 L 59/16) sind - so die Gutachter auf Seite 3 des Gutachtens - unter 2.1 die kollisionsgefährdeten Greif- und Großvogelarten innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von 2.000 m und die Greifvogelhorste innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von je 1.000 m erfasst worden.

  • VG Minden, 08.11.2016 - 11 L 1110/16

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 13 f., m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 09.05.2016 - 11 L 59/16 -, n.v.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 64 ff. m.w.N; VG Minden, Beschluss vom 09.05.2016 - 11 L 59/16 -, n.v.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2019 - 8 A 241/17

    Rechtsschutzinteresse für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht bei Bestandskraft

    Dieser Filmbericht, der die Windkraftproblematik in I. betraf und eine in der Nähe des Wohnhauses des Klägers genehmigte Windenergieanlage erwähnte (so OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594/16 -, Beschlussabdruck, S. 8, der Teil der ausweislich des angefochtenen Urteils beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden 11 L 59/16 ist), stellt einen ergänzenden Gesichtspunkt im Rahmen der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dar.
  • VG Minden, 22.05.2017 - 11 L 2085/16
    Insoweit stellt sich § 21a Satz 1 der 9. BImSchV, der die Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens auch im vereinfachten Verfahren verpflichtet, über die erforderlichen Zustellungen hinaus eine öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung vorzunehmen, nicht als eine Regelung "contra legem" dar, so noch: Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2016 - 11 L 59/16 - unter Bezugnahme auf Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, Stand: September 2016, § 19 BImSchG Rn. 39 m.w.N.
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